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1. Die Geschichte der Pressefreiheit
Die Pressefreiheit wurde wie zahlreiche andere Freiheitsrechte
a) Entwicklung bis 1919 Schon in der Zeit in der Johannes
Gutenberg (um 1450) die Buchdruckerkunst erfand war die Verbreitung von
Schriften ohne vorherige Genehmigung (Vorzensur) verboten.
Am Ende des 19. Jahrhunderts hat sich die Presse zum Massenmedium entwickelt und wurde zur Politischen und wirtschaftlichen Macht. 1874
verabschiedete der Reichstag das Reichspressegesetz das alle Zensurmaßnahmen
untersagte. Doch die Pressefreiheit konnte immer noch mit einer einfachen
Mehrheit eingeschränkt oder aufgehoben werden. Das Pressegesetz war, von 1878
bis 1890, im weitem Umfang durch das Ausnahmerecht des Sozialistengesetzes außer
Kraft gesetzt. Während des ersten Weltkrieges unterlag die gesamte Presse einer
strengen Zensur. b) Weimarer Demokratie Nach diesen
Erfahrungen wurde die Pressefreiheit von den Nationalsozialisten in Weimar in
den Grundrechtskatalog aufgenommen. Von nun an war zur Wiedereinführung der
Zensur eine verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit notwendig. Die freie
Meinungsäußerung ließ sich nur noch aufgrund eines allgemeinen Gesetzes
beschneiden. Sonderrechte zum Nachteil der Presse wie das Sozialistengesetz von
1878 waren unmöglich.
c) Drittes Reich Während des nationalsozialistischen Regimes sorgte das im März 1933 neu errichtete Reichsministerium für Propaganda und eine zentrale Lenkung der Presse. Die Gleichschaltung der Journalisten geschah durch das Reichsschriftleitergesetz von 1933, das Juden von weiterer journalistischer Tätigkeit ausschloss. Verlegern die das Regime nicht voll und ganz unterstützten verboten die Behörden jede Betätigung. Der NSDAP-Parteiverlag Franz Eher kaufte billig zahlreiche Verlage auf und errichtete einen riesigen NS-Presse-Konzern. Die Macht der
Presse wurde von den Nationalsozialisten erkannt und skrupellos ausgenutzt. "Wie ich schon betont habe, soll die Presse nicht nur informieren, sondern auch instruieren. ......... Die Presse ist so fein organisiert, dass sie in der Hand der Regierung ein Klavier ist, auf dem die Regierung spielen kann. ..............Sie ist ein Massenbeeinflussungsinstrument , dessen sich die Regierung bedienen kann."
2. Rechtliche Stellung der Presse heute Artikel 5 des Grundgesetzes: (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
a) Pressefreiheit Die
Pressefreiheit ist heute in der Bundesrepublik mehr als ein Individualrecht des
einzelnen Bürgers gegenüber dem Staat. Das Grundgesetz verbietet jede Zensur.
b) Auskunftspflicht der Behörden Die Presse ist auf Informationen angewiesen, wenn sie die ihr zugeschriebene Funktion erfüllen will. In der Bundesrepublik gibt es bei Bundes-, Landes- und Gemeinde-Behörden amtliche Pressestellen. Die von ihnen ausgegebenen Nachrichten sollen
In der Praxis
dienen jedoch Pressestellen weniger der Presse und der Unterrichtung der
Bevölkerung als vielmehr den Interessen von Regierung und Behörden: Sie neigen
dazu, genehme Nachrichten zu verbreiten und unangenehme zurückzuhalten.
Nach §4 des Berliner Presse Gesetzes dürfen Ämter allerdings in bestimmten Fällen Auskünfte verweigern, und zwar soweit:
Da die Verwaltung entscheiden muss ob einer der Gründe vorliegt sind Auseinandersetzungen zwischen ihr und der Presse unvermeidlich. Häufig haben Journalisten den Verdacht, dass Behörden immer dann sehr schnell die Auskunft verweigern wenn der Sachverhalt ein schlechtes Licht auf die betroffene Dienststelle werfen könnte.
c) Öffentliche Aufgabe, Sorgfalts- und Gegendarstellungspflicht Die
politischen Funktion der Presse Hörfunk und Fernsehen umschreibt man häufig auch
allgemein mit dem Begriff "öffentliche Aufgaben".
Auch Politiker
müssen hinnehmen, dass die Medien ihre Person und ihr Verhalten in der
Öffentlichkeit kritisieren. Bei der Durchleuchtung der Persönlichkeit eines
Wahlkandidaten darf die Presse auch das Privatleben angreifen soweit dieses für
die politische Stellung von Bedeutung ist.
Grundsätzlich dürfen auch Gerichtsurteile und Richter von Journalisten kritisiert werden.
d) rechtliche Grenzen der Pressefreiheit Die Pressefreiheit hat ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht auf persönliche Ehre. Zu den allgemeinen Gesetzen gehören auch das Bürgerliche Gesetzbuch und das Strafgesetzbuch. In der Praxis ist es oft nicht einfach festzustellen wo das Grundrecht der Pressefreiheit aufhört und die einzelnen Gesetze anfangen. So gibt es einen ständigen Spannungszustand zwischen
Der Versuch der
Bundesregierung 1959, durch Änderungen und Ergänzungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches den Persönlichkeit- und Ehrenschutz neu zu regeln, stieß bei der
Presse auf allgemeine Ablehnung.
3. Die Kontrolle der Pressefreiheit a) Selbstkontrolle Die Presse hat 1956 den deutschen Presserat gegründet. Seine Aufgaben sind
Der Presserat kann die Beachtung seiner Beschlüsse nicht erzwinge sondern ist auf die freiwillige Anerkennung angewiesen. In seiner praktischen Arbeit ahndet der Presserat vor allem Verstöße gegen den Pressekodex. Die meisten Zeitungen haben sich freiwillig zum Abdruck der Rügen verpflichtet, die ihnen das Selbstkontrollorgan erteilt. Kritiker halten jedoch den Presserat für einen "zahnlosen Löwen" wegen seiner fehlenden Sanktionsmöglichkeiten.
b) Bundesprüfstelle Um das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften durchzuführen, besteht eine Bundesprüfstelle. Sie kann Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendlichen sittlich zu gefährden in eine besondere Liste eintragen. Veröffentlichungen die während eines Jahres mehr als zweimal in dieses Verzeichnis gelangen dürfen für die Dauer von drei bis zwölf Monaten Jugendlichen nicht zugänglich gemacht und deshalb nicht am Kiosk verkauft oder in Büchereinen und Lesezirkeln verliehen werden.
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