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Pressefreiheit

 

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1. Die Geschichte der Pressefreiheit

 

Die Pressefreiheit wurde wie zahlreiche andere Freiheitsrechte

·     im 18. Jahrhundert erkämpft (z.B. USA und Frankreich)

·     im 19. Jahrhundert zeitweilig geduldet (z.B. Preußen)

·     im 20. Jahrhundert teilweise (z.B. NS-Deutschland und UdSSR unter Stalin)

·     und in den demokratisch regierten Staaten der Gegenwart verfassungsrechtlich gesichert.

 

 a) Entwicklung bis 1919

Schon in der Zeit in der Johannes Gutenberg (um 1450) die Buchdruckerkunst erfand war die Verbreitung von Schriften ohne vorherige Genehmigung (Vorzensur) verboten.
Friedrich der Große erkannte als erster die Bedeutung der Presse für die Politik. Die Karlsbader Beschlüsse (1819) mit ihren strengen Zensurvorschriften führten dazu, dass die freien Pressemeldungen über die Politik verschwanden. Erst durch die Revolution 1848 wurde die Presse vorübergehend frei.
In England wurde die Pressefreiheit 1694 zum ersten mal eingeführt.
Nach diesem ersten Erfolg für die Pressefreiheit in England fand sie schnell auch in den Vereinigten Staaten, Amerika und Frankreich den Eingang in die Verfassung.

·     Im amerikanischen Bundesstaat Virginia wurde die Pressefreiheit 1776 in die Verfassung aufgenommen.

·     In den Vereinigten Staaten gab es 1791 die erste Ergänzung in der Verfassung die später zur Pressefreiheit führte.

·     In Frankreich wurde die Pressefreiheit erst 1881 durch ein Gesetz in der Verfassung verankert.

Am Ende des 19. Jahrhunderts hat sich die Presse zum Massenmedium entwickelt und wurde zur Politischen und wirtschaftlichen Macht.

1874 verabschiedete der Reichstag das Reichspressegesetz das alle Zensurmaßnahmen untersagte. Doch die Pressefreiheit konnte immer noch mit einer einfachen Mehrheit eingeschränkt oder aufgehoben werden. Das Pressegesetz war, von 1878 bis 1890, im weitem Umfang durch das Ausnahmerecht des Sozialistengesetzes außer Kraft gesetzt. Während des ersten Weltkrieges unterlag die gesamte Presse einer strengen Zensur.
 

b) Weimarer Demokratie

Nach diesen Erfahrungen wurde die Pressefreiheit von den Nationalsozialisten in Weimar in den Grundrechtskatalog aufgenommen. Von nun an war zur Wiedereinführung der Zensur eine verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit notwendig. Die freie Meinungsäußerung ließ sich nur noch aufgrund eines allgemeinen Gesetzes beschneiden. Sonderrechte zum Nachteil der Presse wie das Sozialistengesetz von 1878 waren unmöglich.
Von der Möglichkeiten, durch allgemeine Gesetze die Pressefreiheit einzuschränken, machte die Regierung in der Weimarer Republik allerdings häufig Gebrauch.
Verhängnisvoller als die staatlichen Maßnahmen zur Einschränkung der Pressefreiheit war ihre innere Aushöhlung. Die industriellen Kreise steuerten, durch Förderung, bestimmte Zeitungen und Agenturen.
Als sehr umstritten erwies sich der Hugenberg-Konzern, da dieser "nationale Parolen" veröffentlichte. Es ist anzunehmen, dass sich Hitlers Propaganda wohl kaum so verbreitet hätte, wenn die Hungenberg-Presse das Volk nicht so aufnahmebereit für "nationale Propaganda" gemacht hätte. 

 

c) Drittes Reich

 Während des nationalsozialistischen Regimes sorgte das im März 1933 neu errichtete Reichsministerium für Propaganda und eine zentrale Lenkung der Presse. Die Gleichschaltung der Journalisten geschah durch das Reichsschriftleitergesetz von 1933, das Juden von weiterer journalistischer Tätigkeit ausschloss. Verlegern die das Regime nicht voll und ganz unterstützten verboten die Behörden jede Betätigung. Der NSDAP-Parteiverlag Franz Eher kaufte billig zahlreiche Verlage auf und errichtete einen riesigen NS-Presse-Konzern.

Die Macht der Presse wurde von den Nationalsozialisten erkannt und skrupellos ausgenutzt.
Auszug aus Göpels Ansprache zu den Aufgaben der Presse:

"Wie ich schon betont habe, soll die Presse nicht nur informieren, sondern auch instruieren. ......... Die Presse ist so fein organisiert, dass sie in der Hand der Regierung ein Klavier ist, auf dem die Regierung spielen kann. ..............Sie ist ein Massenbeeinflussungsinstrument , dessen sich die Regierung bedienen kann."

 

2. Rechtliche Stellung der Presse heute

Artikel 5 des Grundgesetzes:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

 

 a) Pressefreiheit

 Die Pressefreiheit ist heute in der Bundesrepublik mehr als ein Individualrecht des einzelnen Bürgers gegenüber dem Staat. Das Grundgesetz verbietet jede Zensur.
Eine Staatliche Reglementierung durch Zulassungsverfahren, Papierkontingentierung oder ähnliches ist verfassungswidrig.
Die Pressefreiheit ist nicht nur gegenüber staatlichen Eingriffen geschützt. Nach dem Verfassungsgericht ist die Presse auch vor Eingriffen wirtschaftlicher Machtgruppen zu sichern. Die Ausübung wirtschaftlichen Drucks verletzt die Gleichheit der Chancen bei der Meinungsbildung.

 

b) Auskunftspflicht der Behörden

Die Presse ist auf Informationen angewiesen, wenn sie die ihr zugeschriebene Funktion erfüllen will. In der Bundesrepublik gibt es bei Bundes-, Landes- und Gemeinde-Behörden amtliche Pressestellen. Die von ihnen ausgegebenen Nachrichten sollen

·     dem Bürger das Regierungsgeschehen durchsichtiger machen

·     der Bevölkerung die Ansichten von Regierung und Verwaltung nahe bringen

·     und die Bereitschaft zur Teilnahme an den öffentlichen Angelegenheiten wecken.

In der Praxis dienen jedoch Pressestellen weniger der Presse und der Unterrichtung der Bevölkerung als vielmehr den Interessen von Regierung und Behörden: Sie neigen dazu, genehme Nachrichten zu verbreiten und unangenehme zurückzuhalten.
Die Bundesländer haben die Behörden gesetzlich zur Auskunftserteilung verpflichtet. §4 Absatz 1 des Berliner Pressegesetzes lautet zum Beispiel:

"Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen."

 

Nach §4 des Berliner Presse Gesetzes dürfen Ämter allerdings in bestimmten Fällen Auskünfte verweigern, und zwar soweit:

1.  Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder

2.  Maßnahmen ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheim gehalten werden müssen, weil ihre Bekanntgabe oder ihre vorzeitige Bekanntgabe die öffentlichen Interessen Schädigen oder gefährden würden oder

3.  hierdurch die sachgerechte Durchführung eine schwebenden Vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte."

 

Da die Verwaltung entscheiden muss ob einer der Gründe vorliegt sind Auseinandersetzungen zwischen ihr und der Presse unvermeidlich. Häufig haben Journalisten den Verdacht, dass Behörden immer dann sehr schnell die Auskunft verweigern wenn der Sachverhalt ein schlechtes Licht auf die betroffene Dienststelle werfen könnte.

 

 c) Öffentliche Aufgabe, Sorgfalts- und Gegendarstellungspflicht

 Die politischen Funktion der Presse Hörfunk und Fernsehen umschreibt man häufig auch allgemein mit dem Begriff "öffentliche Aufgaben".
Die Presse darf auch zu Entscheidungen des wirtschaftlichen Lebens kritische Stellung nehmen. Wie die Rechtssprechung mittlerweile allgemein anerkannt hat ist die Veröffentlichung der Ergebnisse von Warentests zulässig. Dabei sind allerdings vier Grundsätze zu beachten.

·     Der Testveranstalter muss seine Untersuchung neutral durchgeführt haben.

·     Was er herausgefunden hat, muss richtig sein.

·     Die Wiedergabe muss dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit wahrzunehmen.

·     Sie darf den Rahmen sachlicher Kritik nicht überschreiten

 

Auch Politiker müssen hinnehmen, dass die Medien ihre Person und ihr Verhalten in der Öffentlichkeit kritisieren. Bei der Durchleuchtung der Persönlichkeit eines Wahlkandidaten darf die Presse auch das Privatleben angreifen soweit dieses für die politische Stellung von Bedeutung ist.
Der Grundsatz der Öffentliche Prozessführung kann heute nur noch eine Sinn haben wenn Massenmedien

·     für eine wirkliche Öffentlichkeit sorgen

·     und es den Interessierten ermöglich sich ein Bild von der Rechtspflege zu machen und eine gewisse Kontrolle auszuüben.

Grundsätzlich dürfen auch Gerichtsurteile und Richter von Journalisten kritisiert werden.

 

d) rechtliche Grenzen der Pressefreiheit

Die Pressefreiheit hat ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht auf persönliche Ehre. Zu den allgemeinen Gesetzen gehören auch das Bürgerliche Gesetzbuch und das Strafgesetzbuch. In der Praxis ist es oft nicht einfach festzustellen wo das Grundrecht der Pressefreiheit aufhört und die einzelnen Gesetze anfangen. So gibt es einen ständigen Spannungszustand zwischen

·     der Informations-, Kritik- und Kontrollfunktion der Medien

·     und dem Persönlichkeitsrecht.

Der Versuch der Bundesregierung 1959, durch Änderungen und Ergänzungen des Bürgerlichen Gesetzbuches den Persönlichkeit- und Ehrenschutz neu zu regeln, stieß bei der Presse auf allgemeine Ablehnung.
Die Problematik des Verhältnisses von Pressefreiheit und Staatsschutz wurden deutlich als im Oktober 1962 gegen das Hamburger Nachrichten Magazin "Der Spiegel" wegen dringendem Verdachtes auf Landesverrats ermittelt wurde.

  

3. Die Kontrolle der Pressefreiheit

 a) Selbstkontrolle

 Die Presse hat 1956 den deutschen Presserat gegründet. Seine Aufgaben sind

·     Missstände im Pressewesen festzustellen und auf deren Beseitigung hinzuwirken,

·    Strukturverhältnisse in der Presse aufzuzeigen und Entwicklungen entgegenzutreten, die eine freie Information und Meinungsbildung des Bürgers gefährden könnten,

·     in Pressefragen gegenüber Gesetzgeber, Regierung und Öffentlichkeit Vorschläge zu machen und Stellung zu nehmen.

Der Presserat kann die Beachtung seiner Beschlüsse nicht erzwinge sondern ist auf die freiwillige Anerkennung angewiesen. In seiner praktischen Arbeit ahndet der Presserat vor allem Verstöße gegen den Pressekodex. Die meisten Zeitungen haben sich freiwillig zum Abdruck der Rügen verpflichtet, die ihnen das Selbstkontrollorgan erteilt. Kritiker halten jedoch den Presserat für einen "zahnlosen Löwen" wegen seiner fehlenden Sanktionsmöglichkeiten.

  

b) Bundesprüfstelle

Um das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften durchzuführen, besteht eine Bundesprüfstelle. Sie kann Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendlichen sittlich zu gefährden in eine besondere Liste eintragen. Veröffentlichungen die während eines Jahres mehr als zweimal in dieses Verzeichnis gelangen dürfen für die Dauer von drei bis zwölf Monaten Jugendlichen nicht zugänglich gemacht und deshalb nicht am Kiosk verkauft oder in Büchereinen und Lesezirkeln verliehen werden.

 

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